Das vereinbarte (nachvertragliche) Wettbewerbsverbot eines GmbH-Gesellschafters für fünf Jahre ist wegen § 879 ABGB für die die zulässige Höchstdauer übersteigende Zeit unwirksam. Im konkreten Fall betrug die zulässige Höchstdauer zwei Jahre.
OGH 2. 4. 2009, 8 Ob 141/08f