Auch ein Nichtgesellschafter kann bei entsprechendem Einfluss auf die Geschäfte der GmbH als "faktischer Geschäftsführer" einzuordnen sein.
Auch ein Nichtgesellschafter kann bei entsprechendem Einfluss auf die Geschäfte der GmbH als "faktischer Geschäftsführer" einzuordnen sein.