Die Abzugsfähigkeit der Pensionsrückstellung aufgrund der Zusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu beurteilen. Der ausdrücklich vereinbarte Ausschluss der Anrechnung der Sozialversicherungspension auf die Firmenpension kann zu einer Überversorgung führen. Dies kann auch für den Fall gelten, dass mangels eines Aktivbezuges ein fiktiver Arbeitslohn angenommen wird. Pensionszusagen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind nicht fremdüblich.