Der VfGH hat mit E 24. 2. 2009, B 1275/08-7, die Behandlung der Beschwerde betreffend die Verfassungswidrigkeit des § 10 UmgrStG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt und damit die Regelungen über den Verlustvortragsübergang bei Umwandlungen nach dem UmwG als verfassungsmäßig gesehen.