1. Wenn als Abtretungspreis für einen GmbH-Geschäftsanteil eine Leistung (Zahlung) der GmbH vereinbart wird, schlägt die Nichtigkeit dieser gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Vereinbarung mit der GmbH bei entsprechend engem (untrennbarem) Zusammenhang mit der Abtretung auf den Abtretungsvertrag durch und bewirkt auch dessen Nichtigkeit.