Bei Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach § 16 GmbHG setzt die Pflichtverletzung grobes Verschulden voraus. Der Verlust des Vertrauens in den Gesellschafter durch einen (hier: 50 %) Gesellschafter reicht nicht als wichtiger Grund.
OGH 17. 12. 2008, 6 Ob 213/07b