Die Regelung des § 202 UGB ist Anlass, die Neubewertung nach Abs 1 mit einer Umgründung in Verbindung zu bringen und die Rechtswirkungen zu verproben.
Die Regelung des § 202 UGB ist Anlass, die Neubewertung nach Abs 1 mit einer Umgründung in Verbindung zu bringen und die Rechtswirkungen zu verproben.