Das Thema des Vorliegens von außerbetrieblichem Vermögen bei einer Kapitalgesellschaft ist nach dem vierten VwGH-Erkenntnis (E 16. 5. 2007, 2005/14/0083) zu einem gewissen Abschluss gekommen, ist doch das Höchstgericht einer exzessiven Auslegung entgegengetreten. Nicht geklärt ist bislang die steuerliche Konsequenz beim Gesellschafter. Der VwGH sah im ersten mit E 20. 6. 2000, 98/15/0169, entschiedenen Fall ungeachtet des außerbetrieblichen Vermögens bei der GmbH in der zu geringen Entgeltverrechnung für die Nutzungsüberlassung eine verdeckte Ausschüttung und unterwarf den damit verbundenen Vermögensvorteil der KESt. Ich habe in meiner Anmerkung zum dritten Erkenntnis (E 26. 3. 2007, 2005/14/0091, RWZ 2007, 129) die Frage in den Raum gestellt, ob bei Vorliegen von außerbetrieblichem Vermögen nicht systemkonform die Investitionskosten der Kapitalgesellschaft als KESt-Bemessungsgrundlage herangezogen werden müssten, liegt doch darin der geldwerte Vorteil für den Gesellschafter.