1. Auch nach der Neufassung von § 5 UmwG mit dem ÜbRÄG 2006 muss bei der errichtenden Umwandlung die Höhe der übernommenen Einlagen den bisherigen Stammeinlagen entsprechen.
2. Das Gesetz erfordert bei der errichtenden Umwandlung keine Übertragung eines positiven Vermögens auf die Nachfolgegesellschaft.