Im Zuge von Abschlussprüfungen geben die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen Erklärungen gegenüber dem Abschlussprüfer ab. Hierzu gehören alle Aufklärungen und Nachweise, die der Abschlussprüfer für eine sorgfältige Prüfung als notwendig ansieht (§ 272 Abs 2 UGB).