1. Die Vereinbarung einer gesellschaftsvertraglichen Anwachsungsklausel bei der GmbH ist unzulässig.
2. Bei Dauerrechtsverhältnissen wie dem Gesellschaftsverhältnis sind Feststellungsklagen auf Ausübung der Gesellschafterrechte zulässig, wenn diese bestritten werden; dies unabhängig davon, ob schon eine Leistungsklage möglich ist.