Eine umgewandelte Kapitalgesellschaft kann ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein.
VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0256