1. Die Auslagerung von Dienstleistungen in eine dem Einzelunternehmer gehörende GmbH, die mangels eines eigenen Bürobetriebes und Personals mittels Werkvertrag vom Einzelunternehmen erfüllt werden, führen weder zu Einkünften der GmbH noch zu Betriebsausgaben des Einzelunternehmens.