§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG ist nicht nur eine Nachgründungsvorschrift, sondern bezweckt auch den Schutz der Gesellschafter vor „Großinvestitionen“. Ohne anders lautende Regel im Gesellschaftsvertrag gilt das Erfordernis der Zustimmung der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit von 75 % auch nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch; das Erfordernis der Zustimmung der Generalversammlung wird durch die Genehmigungspflicht von „Großinvestitionen“ im Aufsichtsrat nicht beseitigt.