§ 69 Abs 2 KO schützt bei Konkursverschleppung neben den Altgläubigern der Gesellschaft auch die Neugläubiger. Der durch eine Kapitalerhöhung beitretende neue Gesellschafter einer GmbH ist ebenfalls vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO erfasst.
OGH 20. 3. 2007, 4 Ob 31/07y