Die Übertragung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils vom Treuhänder an einen dritten Erwerber in Notariatsaktsform ist wirksam, auch wenn das der Abtretung zugrunde liegende Grundgeschäft zwischen Treugeber (wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäftsanteils) und Drittem, einschließlich von Bedingungen für die Wirksamkeit der Abtretung, nicht als Notariatsakt errichtet wird. Die formlos zwischen Treugeber und drittem Erwerber vereinbarten Bedingungen verhindern die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils nicht. Da ein Rücktritt vom Abtretungsvertrag nach Übertragung des Geschäftsanteils ausgeschlossen ist, begründet die Nichterfüllung der Bedingungen durch den Dritten nur Entgelt- oder Schadenersatzansprüche des Treugebers gegen den Dritten.