Der vom Wettbewerbsverbot befreite Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der Beschlussfassung über den Widerruf der Befreiung vom Wettbewerbsverbot vom Stimmrecht ausgeschlossen. Nur wenn die Einwilligung zu Konkurrenztätigkeiten im Gesellschaftsvertrag verankert ist, bedarf der Widerruf der Einwilligung entweder der Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers oder eines wichtigen Grundes.