1. Die Veräußerung eines GmbH-Anteils ist zunächst nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit zu beurteilen, erst danach ist die nach den §§ 21 ff BAO vorzunehmende Prüfung an der Reihe, welches wirtschaftliche Ergebnis der Abgabepflichtige im Kleid der zivilrechtlichen Rechtsfolgen herbeigeführt hat.