Durch nachträgliche Änderungen hinsichtlich des Bestandes einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG (zB durch Wegfall eines Gruppenmitglieds) können sich „Unrichtigkeiten“des vorliegenden unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses (zB durch die Verbuchung „unrichtiger“ Steuerumlagen) ergeben. Besonders gravierend ist dies in dem Fall, in dem eine bestehende Unternehmensgruppe innerhalb der ersten drei Jahre ihres Bestehens wieder rückabgewickelt werden muss. Fraglich ist, ob diese Veränderungen eine Änderung der Jahresabschlüsse bzw eine Bilanzberichtigung erforderlich machen und in welcher Periode ggf die Änderung/Berichtigung durchzuführen ist.