Wenn eine vom Alleingesellschafter, der allerdings hinsichtlich der Hälfte des Stammkapitals nur Treuhänder ist, unter Verletzung des Treuhandvertrags beschlossene Kapitalerhöhung zur Verminderung der Beteiligung des Treugebers von 50 % auf unter 10 % führt, liegt ein (wenn auch nicht rechnerisch ermittelbarer) Schaden des Treugebers vor, der durch eine Kapitalherabsetzung zwecks „Beseitigung“ der Kapitalerhöhung im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden kann.