Bei der Beteiligungsveräußerung gehört zum Veräußerungserlös des Geschäftsanteils nicht nur der als „Abtretungspreis“ bezeichnete Betrag, sondern auch ein darüber hinaus vereinbarter „Zuschuss“ des Beteiligungserwerbers an die Kapitalgesellschaft, deren Anteil veräußert wird, soweit dem Veräußerer dadurch eine vereinbarte Vorzugsdividende zukommen soll; ein steuerfreier Beteiligungsertrag im Sinne des § 10 Abs 1 KStG 1988 liegt dabei nicht vor.