Die Stimme des Gesellschafters, der sich in der Generalversammlung der Stimme enthält, wird bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht berücksichtigt. Stimmenthaltung ist auch anzunehmen, wenn der Gesellschafter zwar zuerst die Behandlung der Tagesordnung ablehnt, sich bei der dennoch erfolgenden Abstimmung aber passiv verhält.
OGH 22.09.2005 , 2 Ob 175/05 g