1. Ein in einem Mitgliedstaat nach der Ratsverordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) eröffnetes Insolvenz-Hauptverfahren entfaltet universelle Wirkung auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten.
2. Das Hauptverfahren ist auch bei fälschlicher Inanspruchnahme der Zuständigkeit anzuerkennen; dahin gehend greift der Ordre-Public-Vorbehalt in aller Regel nicht.