Für das Vorliegen eines Mantelkaufes im Sinne des § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 ist nicht beachtlich, in welcher zeitlichen Abfolge die im Gesetz genannten Strukturänderungen eintreten, ausschlaggebend ist, dass ein planmäßiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen besteht.
VwGH 26.07.2005, 01/14/0135