Werden Termingeschäfte zur Absicherung von zukünftigen Geschäften verwendet, so führt die Anwendung des Einzelbewertungsprinzips zu einem verzerrten Ausweis der Vermögens- und Ertragslage. Der Wert des Grundgeschäftes und der Wert des Sicherungsinstrumentes entwickeln sich naturgemäß gegenläufig - der Eintritt eines Verlustes ist idealtypisch ausgeschlossen. Der Ansatz einer Drohverlustrückstellung ist unter strenger HGB-Interpretation uU trotzdem vonnöten. Der Beitrag untersucht unter welchen Voraussetzungen eine kompensatorische Bewertung im HGB möglich ist.