Da sich bilanzsteuerrechtlich nicht unerhebliche Unterschiede aus der Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen ergeben, stellt der Beitrag die Abgrenzungskriterien dar.
Frage und Beispiel
Ein Unternehmer erwirbt Ende des Jahres X0 einen Vermögensgegenstand in der Absicht, diesen auf Dauer im Unternehmen zu halten. Aufgrund einer Änderung des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens im Jahr X1 wird dieser Vermögensgegenstand nicht mehr benötigt und veräußert. Fraglich ist die bilanzielle Behandlung des Gegenstands im Jahresabschluss X0.