1. Bestätigungsvermerk nach dem ReLÄG 2004
In § 274 HGB in der Fassung des ReLÄG 2004, BGBl I 2004/161 wurde in Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie vom formelhaften Bestätigungsvermerk abgegangen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum ReLÄG 2004 bildet der Bestätigungsvermerk einen für die Adressaten der Rechungslegung wichtigen Aspekt. Er soll durch die Harmonisierung besser vergleichbar werden.