Das geltende österreichische Strafrecht erfährt mit dem In-Kraft-Treten des VbVG am 1. 1. 2006 einen gravierenden Einschnitt in bisher bestehende Strukturen. Der Gesetzgeber war durch eine Reihe von internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch juristische Personen iwS für ihre rechtwidrigen Handlungen sanktioniert werden1) Dennoch ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Verantwortlichkeit von Verbänden im Kriminalstrafrecht zu verankern, nicht unumstritten2). Die Schaffung eines eigenes Gesetzes und die Betonung, dass dem Vorwurf, der sich gegen den Verband richtet, ein anderer sozial-ethischer Tadel innewohnt als jenem gegenüber natürlichen Personen im Individualstrafrecht, wird hingegen weitgehend begrüßt3)