Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes im Zuge der Liquidation bedarf nach § 90 Abs. 4 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses mit 3/4-Mehrheit. Die Genehmigung durch die Gesellschafter ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung durch die Liquidatoren.
OGH 24.02.2004, 5 Ob 89/03d