1. Ist die umgewandelte Kapitalgesellschaft nur vermögensverwaltend tätig geworden, kann sie den Rechtsnachfolgern nach Art. II UmgrStG keinen Verlustvortrag vermitteln.
1. Ist die umgewandelte Kapitalgesellschaft nur vermögensverwaltend tätig geworden, kann sie den Rechtsnachfolgern nach Art. II UmgrStG keinen Verlustvortrag vermitteln.