Das EStG 1988 geht sowohl vor als auch seit Bestehen des § 9 von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff aus, der eine wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr voraussetzt.
VwGH 26.05.2004, 2000/14/0181
Das EStG 1988 geht sowohl vor als auch seit Bestehen des § 9 von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff aus, der eine wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr voraussetzt.
VwGH 26.05.2004, 2000/14/0181