1. Die in den §§ 8 und 9 UmgrStG enthaltene Rückwirkungsfiktion stellt nichts anderes als eine Rechtsfolge des Vorliegens einer Umwandlung i.S.d. § 7 Abs 1 Umg rStG dar. Die Tatbestandsvoraussetzung der Übertragung eines Betriebes muss zum Zeitpunkt des gesellschaftsrechtlichen Umwandlungs- und Übertragungaktes real verwirklicht werden, damit ein solcher Rechtsakt nach § 7 Abs. 3 UmgrStG die Rechtsfolge der Anwendbarkeit der §§ 8 bis 11 UmgrStG auslösen kann.