Kommanditgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis haben (sog. „verdeckte“ Kapitalgesellschaften), sind hinsichtlich der Offenlegungspflichten den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Mit Eintritt einer natürlichen Person als Komplementär enden die Offenlegungspflichten für das laufende Geschäftsjahr und pro futuro, nicht aber rückwirkend.