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Kein rückwirkender Entfall der Offenlegungspflicht der GmbH & Co KG bei Eintritt einer natürlichen Person als Komplementär

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur - GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2004/27RWZ 2004, 102 Heft 4 v. 21.4.2004

Kommanditgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis haben (sog. „verdeckte“ Kapitalgesellschaften), sind hinsichtlich der Offenlegungspflichten den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Mit Eintritt einer natürlichen Person als Komplementär enden die Offenlegungspflichten für das laufende Geschäftsjahr und pro futuro, nicht aber rückwirkend.

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