1. Aufgrund der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 besteht eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung, wenn eine solche Verpflichtung für die Handelsbilanz besteht. Voraussetzung für die steuerwirksame Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ist, dass im jeweiligen Einzelfall konkret nachgewiesen wird, dass mit dem Vorliegen oder dem Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.