Bare Entnahmen vermindern das Einbringungskapital. Wenn unbare Entnahmen den Verkehrswert des eingebrachten Unternehmens übersteigen oder durch die unbaren Entnahmen der Wert der im Zuge einer Kapitalerhöhung gewährten Stammeinlage nicht gedeckt ist, liegt verbotene Einlagenrückgewähr vor, welche zur Nichtigkeit des Einbringungsvertrags führt. Die Grundsätze zur „verdeckten Sacheinlage“ gelten bei Sacheinlage im Zuge einer Kapitalerhöhung nicht.