Der ausscheidende OHG-Gesellschafter haftet nach § 159 HGB für alle zur Zeit des Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten der OHG - grundsätzlich fünf Jahre - fort. Wenn der OHG-Gesellschafter in die Stellung des Kommanditisten wechselt, gilt diese Nachhaftung sinngemäß; die erst nach diesem Wechsel eintretende Unterbrechung von Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist kann auch zu Lasten des ehemaligen OHG-Gesellschafters haftungsverlängernd wirken, wenn er auf die Geschäfte der KG Einfluss nimmt.