1. Nach Eintragung der Verschmelzung kann ein Bescheid nicht mehr rechtswirksam an die übertragende Gesellschaft gerichtet werden, er vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten.
1. Nach Eintragung der Verschmelzung kann ein Bescheid nicht mehr rechtswirksam an die übertragende Gesellschaft gerichtet werden, er vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten.