Die Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung während der Liquidation obliegt den Liquidatoren, dies auch für Geschäftsjahre vor Auflösung der Gesellschaft. Während des Konkurses gehen diese Pflichten auf den Masseverwalter über, fallen aber nach Konkursende wieder auf die Liquidatoren zurück.
OGH 10.10.2002, 6 Ob 152/02z