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Spaltungshaftung bei Dauerschuldverhältnissen

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur - GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2003/81RWZ 2003, 296 Heft 10 v. 20.10.2003

Die Haftung der „übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften“ nach § 15 Abs. 1 SpaltG für Forderungen aus vor dem Tag der Eintragung der Spaltung begründeten Dauerschuldverhältnissen ist analog §§ 26, 159 HGB auf fünf Jahre zeitlich begrenzt.

OGH 26.08.2003, 5 Ob 182/03f

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