1. Durch Zwischenschaltung einer GmbH kann der Unternehmerlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers für Tätigkeiten in seinem Einzelunternehmen nicht zur Betriebsausgabe gemacht werden.
2. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln i.S.d. § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) der jeweiligen Verfahren und der jeweiligen Veranlagungszeiträume.