Im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 HGB sind die Vorjahresbeträge anzugeben. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen von Umgründungen auf die Angabe von Vorjahresbeträgen.
Im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 HGB sind die Vorjahresbeträge anzugeben. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen von Umgründungen auf die Angabe von Vorjahresbeträgen.