a) Ist nach den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde von einer Erstellung der Bilanz zum 31. 12. 1993 im Juni 1995 auszugehen, schließt der werterhellende Umstand des Zahlungseingangs die Teilwertabschreibung dieser Forderung auf null aus.
a) Ist nach den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde von einer Erstellung der Bilanz zum 31. 12. 1993 im Juni 1995 auszugehen, schließt der werterhellende Umstand des Zahlungseingangs die Teilwertabschreibung dieser Forderung auf null aus.