Die Veröffentlichung der Bezüge der Organe einer Kapitalgesellschaft, aufgegliedert nach einzelnen Personengruppen, ist seit jeher eine sensible Materie gewesen. Dem Informationsbedürfnis des Gesellschafters und der Öffentlichkeit steht das Datenschutzbedürfnis des Organmitgliedes gegenüber. Aufgrund von einschlägigen Stellungnahmen von österreichischen Ministerien wird anhand der einschlägigen Judikatur eine für die Praxis gangbare Lösungsmöglichkeit dargestellt.