Bei der Verschmelzung ist die übernehmende Gesellschaft zwar nicht zur Kündigung des (Sach-)Versicherungsvertrags gemäß § 70 VersVG (wie bei Veräußerung der versicherten Sache im Wege der Einzelrechtsnachfolge), aber zur Anpassung oder Beendigung des Versicherungsvertrags der übertragenden Gesellschaft im Fall von Doppelversicherung analog § 60 VersVG berechtigt.
OGH 28.02.2001, 7 Ob 24/01g