1.a) Da der Zusammenschluss einer Organgesellschaft als Geschäftsherrin zu einer atypischen stillen Gesellschaft nach Art. IV UmgrStG bewirkt, dass aus steuerlicher Sicht das Vermögen der Organgesellschaft nur mehr aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft besteht, fehlt es an den Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.d. § 9 KStG 1988. b) Grundsatz von Treu und Glauben.