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Atypische stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Organgesellschaft und Vorliegen der wirtschaftlichen Eingliederung

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur - SteuerrechtWerner WiesnerRWZ 2001/44RWZ 2001, 128 Heft 5 v. 20.5.2001

1.a) Da der Zusammenschluss einer Organgesellschaft als Geschäftsherrin zu einer atypischen stillen Gesellschaft nach Art. IV UmgrStG bewirkt, dass aus steuerlicher Sicht das Vermögen der Organgesellschaft nur mehr aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft besteht, fehlt es an den Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.d. § 9 KStG 1988. b) Grundsatz von Treu und Glauben.

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