Der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft hat bei der Verschmelzung (Down-Stream-Merger) kein Rekursrecht gegen die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch.
OGH 17.01.2001, 6 Ob 121/00p
Problem
In den Hauptversammlungen zweier Aktiengesellschaften ist die Verschmelzung der Muttergesellschaft auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft (so genannter „Down-Stream-Merger“) beschlossen worden. Das Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Eintragungen (Löschung der Muttergesellschaft sowie Änderungen der Satzung bei der Tochtergesellschaft) im Firmenbuch eingetragen.