Da die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft am Handelsgewerbe einer Körperschaft steuerlich dahingehend zu beurteilen ist, dass die Körperschaft ihren Betrieb als Sacheinlage und der stille Gesellschafter seine Leistung ebenfalls als Einlage in die Mitunternehmerschaft eingebracht hat, erfüllt die stille Mitunternehmerschaft als Träger des Betriebes und als Zurechnungssubjekt die Voraussetzungen des § 9 KStG 1988 nicht.