Der Grundsatz, dass jede Aktie ein Stimmrecht gewährt, kann in der Satzung nicht abbedungen werden, und zwar auch dann nicht, wenn ausländische Börsevorschriften solche Satzungsbestimmungen fordern. Österreich hat bei der Umsetzung der Transparenz-Richtlinie den europarechtlichen Spielraum (zulässig) genutzt.
OGH 30.08.2000, 6 Ob 167/00b